Im Arzthaftungsrecht werden alle zivilrechtlichen Zusammenhänge geregelt, die die Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber seinen Patienten betreffen. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht eines Arztes und deren mögliche Verletzungen werden im Behandlungsvertrag festgelegt.
Kommt es zur Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, so kann dies in mehreren Bereichen geschehen:
- Aufklärungsversäumnisse: Die Haftung des Arztes beginnt bereits bei der Aufklärung des Patienten. Durch die Behandlung erfolgt ein Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten. Damit der Patient einwilligen kann, ist es erforderlich, dass der Arzt über die Behandlung und deren Erfolgsaussichten aufklärt. Geschieht dies nicht oder nur unzureichend, so handelt es sich um eine Körperverletzung, die zivil- und auch strafrechtlich verfolgt werden kann.
- Behandlungsfehler: Einen Großteil des Arzthaftrungsrechts nehmen die potentiellen Behandlungsfehler ein. Der behandelnde Arzt ist dazu verpflichtet, eine fachgerechte Behandlung durchzuführen. Entspricht diese nicht dem ärztlichen Standard, so ist von einem Behandlungsfehler auszugehen. Als Standard bezeichnet man den jeweiligen Erkenntnisstand des medizinischen Fachbereichs. Zur Klärung von Behandlungsfehlern werden in der Regel Gutachten erstellt.
- Dokumentationspflicht: Jeder Arzt hat die Pflicht, eine umfassende, lückenlose und fehlerfreie Dokumentation anzufertigen. Diese umfasst auch den Nachweis von Röntgenbildern oder diversen Laborbefunden. Kommt der Arzt seiner Dokumentationspflicht nicht nach oder weist die Dokumentation Lücken auf, so kann sich dies auf die Beweislast in Form einer Beweislastumkehr auswirken.
Die Beweislast ist im Rahmen der Arzthaftung sehr bedeutsam. Ansprüche von Patienten scheitern häufig an der Beweisführung. Zunächst muss der Arzt nachweisen, dass er den Patienten beispielsweise umfassend vor der Behandlung aufgeklärt hat. Kann er dies nicht, so muss der Patient darlegen, warum er die Behandlung hätte ablehnen können.
Auch muss der Patient darlegen, warum er bei Behandlungsfehlern falsch behandelt wurde. Bei schweren Behandlungsfehlern kommt allerdings die Beweislastumkehr in Betracht: Hier muss der Arzt beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht durch seine Behandlung verursacht wurde.
Hat ein Arzt gegen die Dokumentationspflicht verstoßen, so muss er beweisen, dass er seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Behandlung des Patienten hinreichend nachgekommen ist.
Wegen seiner Komplexität erfordert das Arzthaftungsrecht einen hohen Grad an Fachwissen. Damit Sie Ihre Rechte optimal geltend machen können nehmen Sie mit uns Kontakt auf! Neben zivilrechtlichen Haftungsansprüchen wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld kommt möglicherweise auch eine strafrechtliche Verantwortung des Arztes in Betracht. Ich prüfe das für Sie! Völlig gleichgültig, ob Sie sich als Arzt oder als Patient bei mir melden.