Das Schuldrecht klärt Verpflichtungen verschiedener Prozessparteien untereinander.
Das allgemeine Schuldrecht enthält die Rechtsinhalte, die auf einer vertraglichen oder einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Geregelt werden dabei Inhalte, Gestaltung und das Erlöschen von Schuldverhältnissen. Auch die Übertragung von Schulden oder Forderungen wird hier geklärt. Beim Schuldrecht besteht kein Typenzwang wie beim Sachenrecht, so dass unter Einhalt von Formvorschriften oder verbraucherschützenden Normen viele beliebige Schuldverhältnisse erfreulicherweise völlig frei vereinbart werden können. Dadurch entstehen neue Vertragstypen – sofern diese mit der Rechtsordnung im Einklang stehen.
Besondere Schuldrechte hingegen klären vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse. Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen durch die rechtsgeschäftliche Einigung von Parteien, durch die eine oder mehrere Verpflichtungen entstehen. Hierzu zählen zum Beispiel Kaufverträge, Mietverträge, Pachtverträge, Darlehensverträge, Dienstverträge oder auch Bürgschaften und Vergleiche. Gesetzliche Schuldverhältnisse wiederum entstehen ohne ein Rechtsgeschäft der Parteien, nämlich aufgrund von tatsächlichen Voraussetzungen. So zum Beispiel die ungerechtfertigte Bereicherung, also wenn eine Partei eine Leistung erlangt hat, die ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist, oder zum Beispiel die unerlaubte Handlung (Delikte).
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