Unter dem Begriff Ordnungswidrigkeitenrecht werden Rechtsinhalte zusammengefasst, die mit einer Ordnungswidrigkeit zusammenhängen. Da diese nicht so schwer wiegen, wie eine Straftat, werden sie mit einer Geldbuße geahndet. Die Höhe der zu begleichenden Geldbuße wird in den Bußgeldvorschriften und im Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten festgelegt. Die konkrete Bemessung erfolgt von Fall zu Fall. Sie ist abhängig von der Schwere des Verstoßes, dem Vorwurf an den Täter und dessen persönliche Umstände. Natürlich spielt auch das Gehalt des Betroffenen bei der Berechnung des Bußgeldes eine nicht unwesentliche Rolle.
Das Strafrecht besteht aus zwei Bereichen, nämlich dem materiellen und dem formellen Strafrecht.
Das materielle Strafrecht bezeichnet die Vorschriften, die festlegen, welches Verhalten geahndet wird. Hierfür wird das Strafgesetzbuch (StGB) mit seinen Sondervorschriften als Basis verwendet. Bei der Höhe der Strafe wird unter anderem die Art der Beteiligung an einer Straftat (Täter, Anstifter, Beihilfe usw.) bemessen. Ebenfalls werden hier Sanktionen wie Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrungen oder Geldstrafen geregelt. Die beispielsweise grösste Errungenschaft im materiellen Strafrecht ist diejenige, dass es in Deutschland und in Europa die Todesstrafe nicht mehr gibt.
Das formelle Strafrecht umfasst alle Vorschriften, die den Ablauf des Strafverfahrens regeln. Die Strafprozessordnung (StPO) dient dabei als Basis. Geregelt wird die rechtmäßige Durchführung des Ermittlungsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, der Strafverhandlung und des Strafvollzugs. Als hoch problematisch erwiesen haben sich beispielsweise eklatante Fehlerhaftigkeiten bereits bei der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit, und der sogenannte “DEAL” im Rahmen eines gerichtlichen Hauptverfahrens. Diese Art und Weise des Umgangs insbesondere mit der Pflicht zur Wahrheitsfindung und mit den Persönlichkeitsrechten Betroffener, noch dazu vor Gericht, halte ich wegen der strengen hier zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben für ein würdeloses und regelrecht absurdes Ergebnis einer unbedachten, realitätsfernen Gesetzgebung im Bereich des Strafverfahrensrechts. Ein solches Verfahren ist nämlich wegen des eigentlichen Sinn und Zweckes der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich schon gar nicht praktikabel. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom Dienstag, dem 19. März 2013 ähnlich gesehen, und es hat sogar zahlreiche “erhebliche Rechtsverstösse” von Richtern und Staatsanwälten in der Vergangenheit und in laufenden Verfahren festgestellt (Aktenzeichen: 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11). Die Verfassungshüter haben dabei offenkundig verkannt oder in bedenklicher Weise gar verdrängt bzw. “unter den Teppich gekehrt”, dass gerade wegen der mit den strengen gesetzlichen Vorgaben verbundenen, nahezu unmöglichen Praktikabilität die gesetzlichen Vorgaben und somit der “DEAL” insgesamt tatsächlich verfassungswidrig sein müssen. Fazit: es wird oft voreingenommen und “schlampig” ermittelt. Und es wird bei Gericht grundsätzlich “munter weitergedealt”. Indem nämlich insbesondere sehr viele Betroffene spätestens dort inakzeptabel unter Druck gesetzt werden, bevor eine Entscheidung des Strafgerichts gefunden wurde oder eine solche Entscheidung überhaupt ergeht.
Sollten Sie mit dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht in Konflikt gekommen sein oder sind Sie selbst Opfer einer Straftat geworden oder sind Sie gar Verletzter eines unfairen, gesetzeswidrigen polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder eines unfairen, gesetzeswidrigen gerichtlichen Strafverfahrens geworden oder steht dies zu befürchten, so melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen bei bei der Verteidigung und als Ihr Nebenklagevertreter sowie bei Verfassungsbrüchen, und wir versetzen uns in Ihre Lage. So können wir schon im Vorgriff auf eine Gerichtsverhandlung eine gute, individuelle Strategie für Ihren Verteidigungsfall bzw. für die Wahrnehmung Ihrer Rechte als verletzte Person vorbereiten.